Betrieb bei Inzidenzen über 200

Betrieb bei Inzidenzen über 200

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Sehr geehrte Eltern der Kita St.Josef, Simonswald,

das Land Baden-Württemberg hat beschlossen, die bundesweit im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Änderungen, bereits zum 19.04.2021 in die Corona-Verordnung des Landes zu übernehmen. Demnach sind Kindertageseinrichtungen mit Ausnahme der Notbetreuung – ab einer 7-Tage-Inzidenz von 200 Corona-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im jeweiligen Stadt- oder Landkreis, grundsätzlich zu schließen. Mit dem unten angefügten Schreiben informiert das Kultusministerium über diese Festlegungen.

Aktuell liegen die Inzidenzwerte sowohl im Landkreis Emmendingen als auch im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald deutlich unter dem Wert von 200. Sollte sich dies ändern, würde durch die Gesundheitsbehörden entsprechende Anweisungen erfolgen, über welche wir Sie dann unverzüglich und konkret in Kenntnis setzen.

Sollte eine Notbetreuung aufgrund der Regelungen zur „Notbremse“ notwendig werden, wird diese analog der Notbetreuung im Zeitraum Dezember 2020 bis März 2021 wieder für Kinder angeboten, deren Eltern bei ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten (auch im Home-Office) oder aus anderen triftigen Gründen zwingend eine Betreuung benötigen. Auf die bisherigen Informationsschreiben wird verwiesen.

Es gelten folgende Anmeldekriterien zur Notbetreuung:

Beide Erziehungsberechtigte oder der alleinerziehende Elternteil gehen einer präsenzpflichtigen beruflichen Tätigkeit oder Tätigkeit im Home-Office nach und gelten dort als unabkömmlich, sodass sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind. Ein schriftlicher Nachweis bzw. eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit ist aus Verwaltungsvereinfachungsgründen nicht erforderlich. Der Träger behält sich jedoch eine Anforderung im Einzelfall vor.

Die Notbetreuung findet zu den üblichen Betreuungszeiten statt, sofern dies personell ermöglicht werden kann und die Infektionslage dies weiterhin zulässt. Die Notbetreuung soll soweit möglich in den bisherigen Gruppenzusammenstellungen in der jeweiligen Einrichtung organisiert werden. Geplante Ferienzeiten bzw. Schließungstage sind nicht von der Notbetreuung umfasst.

Bitte prüfen Sie, ob auch im Falle eines bestehenden Betreuungsanspruches dieser unbedingt wahrgenommen werden muss oder ob nicht eine anderweitige Betreuung ermöglicht werden kann. Das Ziel dieser Maßnahme, nämlich die Senkung der Infektionszahlen durch Kontaktminimierung, sollte unbedingt im Vordergrund stehen.

Notbetreuung endet, wenn Inzidenz 5 Tage unter 200 liegt

Die Einschränkungen treten außer Kraft, wenn die maßgebliche 7-Tage-Inzidenz von 200 fünf Tage in Folge unterschritten wird und das zuständige Gesundheitsamt die maßgebliche Feststellung getroffen und bekanntgegeben hat. Wir halten Sie dahingehend auf dem Laufenden.

Für den Kindergartenbetrieb und die angebotene Notbetreuung ist es weiterhin unabdingbar, dass ausschließlich gesunde Kinder ohne Krankheitssymptome betreut werden. Aus diesem Grund möchten wir Sie an dieser Stelle an die von allen Personensorgeberechtigten abgegebenen Selbsterklärungen zum Verhalten bei auftretenden Symptomen bei Kindern erinnern und um deren dringende Einhaltung bitten.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

für die Geschäftsführung

Elke Wehrle, Kita-Leitung

Offizielles Schreiben des Kultusministeriums an den Kindergarten

Das Landesministerium schrieb uns am 16. April:

Betrieb der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege bei einer lnzidenz von über 200

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegenwärtig leisten Sie an lhren Einrichtungen und Kindertagespflegestellen sehr erfolgreich einen Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Sicher haben Sie in den Medien mitverfolgt, dass auf Bundesebene im Rahmen des ,,Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler  Tragweite (lnfektionsschutzgesetz)” weitere Regelungen geplant sind, die auf das Auftreten der ansteckenderen Virusvarianten und der damit verbundenen Belastung des
Gesundheitssystems reagieren. Das Ziel ist, mit bundeseinheitlichen Regelungen diesen Herausforderungen wirksamer zu begegnen.

Der Gesetzentwurf sieht sowohl für die Schulen, wie auch für die Kindertageseinrichtungen und die erlaubnispflichtige Kindertagespflege eine Einstellung des Betriebs mit Ausnahme  der Notbetreuung ab einer lnzidenz von 200 Neuinfektionen* mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner im jeweiligen Stadt- oder Landkreis vor.
Angesichts der bevorstehenden Aktualisierung der Corona-Verordnung sollen die für Baden-Württemberg geltenden Regelungen bereits mit Wirkung ab dem 19. April 2021 mit dieser bevorstehenden Bundesregelung harmonisiert werden.
Konkret wird dies bedeuten:

  • Die maßgebliche Feststellung einer Überschreitung der lnzidenz von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner im jeweiligen Stadt- oder Landkreis trifft das zuständige Gesundheitsamt.
  • Diese Feststellung wird getroffen, sofern die maßgebliche lnzidenz drei Tage in Folge überschritten wurde.
  • Ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt folgenden Tag gelten dann die Betriebseinschränkungen.

Zulässig ist dann ausschließlich die Notbetreuung der Kinder unter den Voraussetzungen, die Sie bereits aus der vorangegangenen Betriebseinschränkung kennen.
Außer Kraft treten diese Einschränkungen nach einem Unterschreiten der maßgeblichen lnzidenz von 200. Allerdings erst, wenn die maßgebliche lnzidenz fünf Tage in Folge unterschritten ist, das zuständige Gesundheitsamt die maßgebliche Feststellung getroffen und bekanntgegeben hat.

Es war mir ein Anliegen, Sie rasch über die derzeitigen aktuellen Planungen zu informieren.
Es ist denkbar, dass es im laufenden Verfahren noch Anderungen an dem Regelungsentwurf geben wird, über die ich Sie ebenfalls umgehend informieren werde.
Für lhr Engagement und lhr Durchhalten in dieser sehr belastenden Situation danke ich lhnen herzlich!

Mit freundlichen Grüßen
Michael Föll
Ministerialdirektor

(*Hervorhebungen von uns)

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