Testpflicht: Alle Informationen für Eltern

Testpflicht: Alle Informationen für Eltern

  • Beitrags-Kategorie:Corona-Infos

Ab diesem Montag, 10.5.21, tritt die Regelung des Landratsamts Emmendingen zur Testpflicht in Kraft.

Das bedeutet:

  • Kita-Erzieher:innen und alle Kinder ab 3 Jahren müssen ab sofort 2x pro Woche einen Corona-Schnelltest durchführen.
  • Die Tests müssen schriftlich dokumentiert werden, das Formular bitte am Ende der Woche mitbringen.
  • Die Testpflicht ist zunächst befristet bis 13.06.21

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Wie funktioniert der Lollitest?

Ausführliche Anleitung: So führen Sie den Corona-Schnelltest “Lollitest” bei Ihrem Kind durch.

Schnelltest positiv: Was nun?

Das Ergebnis Ihres selbst durchgeführten Schnelltests ist positiv: Wie geht es jetzt weiter?

Elternbrief

Sehr geehrte Eltern,

aufgrund des andauernden Infektionsgeschehens, auch in den Kindertageseinrichtungen, hat das Landratsamt Emmendingen am 05.05.2021 eine Allgemeinverfügung zur Einführung einer Testpflicht nach Covid-19 in den Kindertagesstätten im Landkreis Emmendingen erlassen. Die Regelungen treten ab Montag, 10.05.2021 in Kraft. Die mehrseitige Verfügung kann auf der Homepage des Landratsamtes Emmendingen www.landkreis-emmendingen.de zur Durchsicht abgerufen werden. Ebenfalls liegt die Verordnung in der Kita zur Einsichtnahme aus.

Was ist neu?

Bislang galt in den Kindertagesstätten keine Verpflichtung zur Durchführung eines Tests nach Covid-19. Das Testangebot wurde von Seiten des Kita-Trägers auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt. Aufgrund der ab 10.05.2021 geltenden Verfügung besteht nun eine Testpflicht – wird dieser nicht nachgekommen, kann das Kind nicht in der Einrichtung betreut werden. Die Verordnung und somit die Testpflicht gelten zunächst befristet bis zum 13.06.2021.

Für wen besteht die Testpflicht?

Die Testpflicht besteht für das Kita-Personal (päd. Fachkräfte/Reinigungskräfte/Hausmeister/etc.)
sowie für die in der Einrichtung betreuten Kinder ab 3 Jahren. Für Kleinkinder bis 3 Jahre besteht
weiterhin keine Verpflichtung zur Durchführung eines Tests.

Wie wird getestet?

Von Seiten des Kita-Trägers werden weiterhin ausreichend Antigen-Schnelltests in Form von zugelassenen und evaluierten „Lollytests“ zur Eigenanwendung durch die Sorgeberechtigten zur Verfügung gestellt. Die Testpakete erhalten Sie in der Kita in gewohnter Art und Weise.

Weiterhin werden die Tests nicht durch das Kita-Personal durchgeführt, ebenfalls muss die Testung weiterhin außerhalb der Kita im gewohnten häuslichen Umfeld stattfinden. Die Selbsttests sind weiterhin für Sie kostenfrei.

Wie oft muss getestet werden?

Bislang galt die Empfehlung, die Testung zweimal pro Woche durchzuführen. Dies ist nun verpflichtend. Ist die Anwesenheit des Kindes auf maximal 3 Tage in der Woche beschränkt, besteht lediglich die Pflicht zur Durchführung eines Tests pro Woche.

Wie muss die Testung nachgewiesen werden?

Die durchgeführte Testung via Selbsttest ist von den Sorgeberechtigten zu dokumentieren und der Kita entsprechend nachzuweisen. Der Nachweis, dass die Testung vollständig durchgeführt wurde, ist der Kita hierbei jeweils am letzten Betreuungstag der aktuellen Betreuungswoche des Kindes vorzulegen. Zur einfachen Nachweisführung ist die beiliegende Bestätigung zu verwenden.
Sollte der Nachweis nicht erbracht werden, ist eine Betreuung in der Folgewoche aufgrund des Betretungsverbotes nicht möglich.

Müssen die zur Verfügung gestellten Selbsttests verwendet werden?

Nein. Wer die angebotenen Selbsttests nicht nutzen will, kann auf die kassenärztlichen Strukturen, Testzentren und Teststellen ausweichen. Die Testung via professionellem Schnelltest ist der Kita dann via tagesaktuellem Nachweis über eine negative Testung entsprechend vorzulegen. Tagesaktuell bedeutet, dass das Ergebnis bezogen auf den jeweiligen Testtag, nicht
älter als 24 Stunden sein darf.

Wer ist von der Testpflicht befreit?

Kinder, welche bereits an Covid-19 erkrankt waren und inzwischen genesen sind, müssen keinen Testnachweis erbringen. Die Befreiung von der Testpflicht ist durch den bei der Erkrankung erhaltenen positiven PCR-Test nachzuweisen, welcher nicht älter als 6 Monate sein darf.

Ebenfalls von der Testpflicht befreit sind Kinder, welchen aus medizinischen oder sonstigen Gründen weder die Durchführung eines Nasal- noch eines Spucktests möglich ist. Dies ist dem Kita-Träger dann entsprechend durch ärztliches Attest nachzuweisen.


Wir bedanken uns für Ihre Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Umsetzung der Testpflicht.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Elke Wehrle
Kita-Leitung

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